Das BMF hat in einem Schreiben die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Einzelwertberichtigungen (EWB) von Kundenforderungen bei Kreditinstituten konkretisiert. Das Schreiben soll zu einer einheitlichen Verwaltungspraxis beitragen und Rechtssicherheit für die Institute schaffen. Grundsätzlich sind Geldforderungen in der Steuerbilanz mit ihren Anschaffungskosten, die in der Regel dem Nennwert entsprechen, anzusetzen. Ist der Teilwert einer Forderung jedoch niedriger, weil ein über das latente Ausfallrisiko hinausgehendes akutes Ausfallrisiko besteht, kann eine EWB vorgenommen werden. Hierfür muss eine Zahlungsstörung vorliegen, die am Bilanzstichtag bereits eine gewisse Zeit besteht und mindestens bis zur Bilanzaufstellung anhält. Das BMF erläutert in dem Schreiben die Voraussetzungen für die Bildung einer EWB dem Grunde und der Höhe nach. Dabei wird zwischen unbesicherten und besicherten Forderungen unterschieden. Bei besicherten Forderungen ist zunächst der Nennwert der Forderung um den Wert der Sicherheiten zu mindern. Eine EWB ist dann maximal in der Höhe möglich, in der der Blankoanteil der Forderung nicht durch zu erwartende sonstige Tilgungsanteile des Schuldners gedeckt ist. Das Schreiben geht auch auf die Besonderheiten bei der pauschalierten Einzelwertberichtigung (pEWB) ein. Bei Massenkreditverfahren kann eine strikte Einzelbewertung der Forderungen durch eine pEWB ersetzt werden, wenn Einzelforderungen mit gleichen Merkmalen zu homogenen Risikogruppen zusammengefasst und anhand einheitlicher Kriterien mit einem bestimmten EWB-Satz belegt werden. Alternativ zur Einzelbewertung können Kreditinstitute für bestimmte Forderungen ein standardisiertes steuerliches Vereinfachungsverfahren mit festen, an der Dauer des Zahlungsverzugs ausgerichteten Wertberichtigungsquoten anwenden. Dieses Verfahren wird ab dem 30. Juni 2023 ermöglicht und ist letztmals für vor dem 1. Januar 2032 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden |